Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist - im Unterschied zur doppelten Buchhaltung - eine einfache Form der Buchführung, in der Regel für kleine Gewerbetreibende (Handwerker, Einzelhandel) und Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte).

Es werden nur die bezahlten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines Kalenderjahres erfasst, also nach dem erfolgten Zahlungsfluss (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Rückstellungen oder Rechnungsabgrenzungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Der Gewinn oder Verlust eines Unternehmens wird am Jahresende als Differenz zwischen der Summe aller Betriebseinnahmen und der Summe aller Betriebsausgaben ermittelt.

 

Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen werden folgende Aufzeichnungen geführt:

  • Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • Wareneingangsbuch
  • Anlagenverzeichnis
  • Lohnkonten, wenn Dienstnehmer beschäftigt werden

Ein Kassabuch muss nicht geführt werden.

 

Wer darf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anwenden?

  • Gewerbetreibende, die die Buchführungsgrenzen nach UGB (€ 700.000) nicht überschreiten und die nicht freiwillig Bücher führen
  • "echte" Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Unternehmensberater....)
  • GmbH's, GmbH & Co KG's dürfen nie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen!
  • Land- und Forstwirte, mit einem Einheitswert von mehr als € 130.000 aber weniger als € 150.000