Die Buchführungspflicht ist eine qualifizierte Gewinnermittlungsvorschrift und verpflichtet zur doppelten Buchführung und Bilanzierung. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden - im Unterschied zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - nicht nach dem Geldfluss, sondern periodengerecht jenem Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das Jahresergebnis wird daher periodenrein ermittelt.
Alle Geschäftsfälle werden zweimal verbucht und der Gewinn wird auf zweifache Art errechnet. Einerseits wird das Betriebsvermögen am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres verglichen. Dies nennt man Betriebsvermögensvergleich. Andererseits werden die Erträge und die Aufwände des Geschäftsjahres gegenübergestellt. Die Darstellung des Jahresergebnisses erfolgt in der Bilanz (Betriebsvermögen) und der Gewinn- und Verlustrechnung (Aufwände und Erträge).
Es gibt rechtsform- und größenabhängige Buchführungspflichten.
Rechtsformabhängige Buchführungspflicht
Unabhängig von der Größe sind folgende Unternehmer zur doppelten Buchführung und Bilanzierung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) verpflichtet:
Größenabhängige Buchführungspflicht
Alle anderen Unternehmer (ausgenommen sind Angehörige von freien Berufen, Land- und Forstwirte und Unternehmer mit Überschusseinkünften, z.B. Vermietung) sind buchführungspflichtig, wenn Umsatzerlöse von mehr als € 700.000 im Jahr erzielen.
Wenn der Schwellenwert von € 700.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren um nicht mehr € 300.000 überschritten wird, tritt die Buchführungspflicht ab dem übernächsten Jahr ein.
Beispiel:
Der Umsatz beträgt im Jahr 2012 € 750.000 und im Jahr 2013 € 800.000. Die Buchführungspflicht beginnt mit dem übernächsten Jahr, also mit 1.1.2015
Wird der Schwellenwert von € 700.000 um mehr als € 300.000 überschritten, tritt die Buchführungspflicht bereits ab dem folgenden Jahr ein.
Beispiel:
Der Umsatz beträgt im Jahr 2014 € 1.120.000. Die Buchführungspflicht beginnt bereits ab dem folgenden Jahr, also mit 1.1.2015.
Wegfall der Buchführungspflicht:
Wird der Schwellenwert von € 700.000 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten, entfällt die Buchführungspflicht bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr.
Beispiel:
Der Umsatz beträgt im Jahr 2012 € 650.000 und im Jahr 2013 € 620.000. Die Buchführungspflicht entfällt mit 1.1.2014.
Rechtsform | Umsatzgrenze | Art der Rechnungswesens |
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) |
bis 220.000 € Umsatz im Vorjahr |
wahlweise Basispauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchführung (nach § 4 Abs 1 EStG) möglich |
bis 700.000 € Umsatz |
wahlweise Einnahmen-Ausgabenrechnung oder doppelte Buchführung (nach § 4 EStG, bei Fortsetzungsoption auch nach § 5 EStG) möglich |
|
bei zweimaligem Überschreiten der Umsatzgrenze von 700.000 € oder bei einmaligem Überschreiten von 1.000.000 € |
doppelte Buchführung nach § 5 EStG verpflichtend |
|
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), GmbH & Co KG |
unabhängig vom Umsatz |
doppelte Buchführung (nach § 5 EStG) verpflichtend |
Sonderbestimmungen für Land- und Forstwirte:
Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist dann zwingend durch Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchhaltung) zu ermitteln, wenn der Einheitswert mehr als € 150.000 oder der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren mehr als € 550.000 beträgt.
Darüber hinaus gibt es für die Land- und Forstwirte zahlreiche Sonderbestimmungen hinsichtlich Teil- und Vollpauschalierung.
Zusammenkommen ist ein Beginn,
Zusammenbleiben ein Fortschritt,
Zusammenarbeiten ein Erfolg!
(Henry Ford, amerikanischer Industrieller)
Mag. Doris Bund | Ulmenweg 8 | 8401 Kalsdorf
+43 (0) 664 5123065 | office@buchhaltung-bund.at